Vollmacht der Päpste Teil 1 (337 – 440)

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Päpstliche Insignien

VI. Zeugnisse der Päpste
durch die feierliche Berufung auf diese ihre apostolische Vollmacht in Glaubens-Entscheidungen im Angesicht der ganzen Kirche

Vollmacht der Päpste Teil 1 – von 337 bis 440 n. Chr.

Es dürfte auf den ersten Blick wohl manchem scheinen, dass unter diesen Zeugnissen, die, der römischen Päpste, als Zeugen in eigener Sache, keinen Platz einzunehmen haben. Doch im Gegenteil, – sie haben mit vollstem Recht ihren ganz ausgezeichneten, wichtigen und notwendigen Platz unter denselben, und haben ein überaus großes Gewicht.

Denn erstens ist nicht jedes Zeugnis, das jemand für sich spricht, deshalb schon ungültig, sonst könnte niemand etwas für sich bezeugen. Um so weniger kann ein Zeugnis beanstandet werden, wenn es keinen neuen Rechtsstand begründen will, sondern nichts anderes ist, als eine Berufung auf der ganzen Welt bekannte Tatsachen des Rechts, auf „Notaria juris et fact“, über ein unbestrittenes, allgemein anerkanntes Recht und den ununterbrochenen Besitzstand desselben, – besonders wenn dieses Recht kein persönliches, sondern das gemeinschaftliche, öffentliche Recht einer Würde ist, die der ganzen Christenwelt in der ihr von Gott gegebenen Verfassung angehört. Dies aber eben ist der Glaubensmacht Petri in seinen Nachfolgern der Fall, und bei ihren Zeugnissen für dieselbe. –

Die Päpste beriefen sich in ihren Sendschreiben auf die Vorrechte ihrer Kathedra

Sie beriefen sich im Bewusstsein ihrer, ihnen von Gott gegebenen, unbestreitbaren Vollmacht, öffentlich im Angesicht der ganzen Welt bei jeder Gelegenheit in ihren Sendschreiben an die Bischöfe, an die Völker, an Kaiser und Könige, an die zahlreichsten, selbst feindlichen Konzilien, auf die Vorrechte ihrer Kathedra. –

Beriefen sich dabei auf die göttlichen Zeugnisse der Schrift und der Tradition, auf den Glauben derjenigen selbst, zu denen sie sprachen, und handhabten ihr Recht durch Wort und Tat, so oft eine Anforderung an sie erging, oder Pflicht des hl. Amtes es gebot, und das rücksichtslos in Betreff ihrer mächtigsten und erbittertsten Feinde. Wahrlich, wäre dabei irgendetwas Anmaßung gewesen, so hätten ja die Päpste weit klüger getan, ohne viele Worte ein scheinbares Recht auszuüben, als durch die pompösesten Äußerungen die Aufmerksamkeit aller anders Denkenden und Rechtsliebenden zur Prüfung und Nichtanerkennung aufzufordern. – –

Und doch war gerade das Gegenteil der Fall. –

Wir werden übrigens diesen Abschnitt der Klarheit wegen unterteilen, und zuerst die Autoritäts-Zeugnisse der Aussprüche anführen, dann die der Tat, indem wir nachweisen, wie die Päpste im Angesicht der ganzen Christenwelt über dieses Ihr Recht sich ausgesprochen, und wie feierlich und rechtskräftiglich sie dasselbe jederzeit im Angesicht der ganzen Christenwelt durch die Tat ausgeübt.

Feierliche Aussprüche der Päpste über ihre Apostolische Vollmacht in Glaubens-Entscheidungen – Die Päpste im Zeitraum von 337 bis 440 n. Chr.

So wie die Religion Jesu Christi die Religion der Welt ward, und ihre Stimme erheben konnte, hören wir auch sogleich bei der ersten Veranlassung die römischen Päpste im Angesicht der Welt Ihr Ihnen von Gott gegebenes, der ganzen Christenwelt bekanntes und von ihr anerkanntes Recht aussprechen und gegen die Rebellen der Kirche verteidigen.

Ich sage bei der ersten Veranlassung; denn es ist gewiss höchst merkwürdig, dass in den ersten drei Jahrhunderten, wo doch die Päpste von Clemens an, ihr oberstes Richteramt handhabten, dennoch niemand die Kompetenz desselben im Geringsten angestritten, wie wir dies im zweiten Punkt sogleich darlegen werden. Dies war erst dann der Fall, als die Übelgesinnten auf die weltliche Macht sich zu stützen, Gelegenheit hatten.

Die Pforten der Hölle ermangelten auch nicht, gleich bei dem ersten öffentlichen Auftreten der Kirche unter dem ersten christlichen Kaiser, das Haupt, durch die Irrlehre des Arius, gestützt auf die öffentliche weltliche Macht der verführten Nachfolger dieses Kaisers gegen die Kirche und ihre Athanasien mit Hintansetzung des römischen Stuhles zu erheben. Aber auch zugleich sehen wir die Päpste Ihr göttliches, und aller Christenwelt bekanntes Recht auf das Entschiedenste behaupten.

Papst Julius I. gegen die orientalischen Ketzer

„Wisset ihr denn nicht“, schreibt Julius an die rebellischen, ketzerischen Bischöfe des Orients, die sich erfrecht, Athanasius und andere Rechtgläubige unter dem Vorwand der Ungläubigkeit und anderer Verbrechen von ihren bischöflichen Sitzen zu vertreiben:

„Wisset ihr denn nicht, dass dies der allgemeine Gebrauch sei, dass man uns vorerst schreibe, damit von hier aus, was Recht ist, ausgesprochen werde.“ „An ignari estis, hanc consuetudinem esse, ut primum nobis scribatur, ut hinc, quod justum est, definiri possit.“ (Hard. I. 610) Als sagte er: „Wenn ihr verblendet durch Irrtümer, die Wahrheit des Glaubens nicht einseht, nämlich: Die gleich-wesentliche Gottheit des Sohnes, – so mag dies noch leichter zu begreifen sein, weil es ein Glaubenssatz ist, den man nicht sieht; – aber wie könnt ihr das, was vor aller Augen stets geübt und beobachtet war, nicht sehen, und das Ansehen des römischen Stuhles und sein Entscheidungsrecht so umgehen, ganz gegen den weltkundigen Gebrauch der Kirche.

Julius setzte die abgesetzten Bischöfe wieder ein, und die hochfahrenden Arianer, Eusebius selbst, dieser feine Hofmann an der Spitze, und von Constantius dem Kaiser beschützt, wagten nichts dagegen zu sagen. (Hard. I. 610)

Papst Liberius kassierte die Synode von Rimini

Hat Papst Liberius im Glauben geirrt: Porträtzeichnung des PapstesWohl versuchte späterhin der Kaiser auf der Synode von Rimini seinen Einfluss auszuüben; doch Papst Liberius kassierte die Synode; und auf Androhung des Kaisers ins Exil geschickt zu werden, erwiderte mit apostolischer Festigkeit Liberius: „Non diminues tu, solitudine mea, verba fidei.“ – „Durch meine Einsamkeit wird das Wort des Glaubens nicht gemindert werden“; als sagte Er: „Wenn ich auch allein dastehe, so werde ich doch auch allein den wahren Glauben, als Fels, den Gott gesetzt, festhalten, und die Wankenden zu stärken suchen. Er hat es auch treulich getan, wie wir im Anhang ausführlich nachweisen werden. Ebenso erheben dessen Nachfolger ihre Stimme.

Papst Siricius gibt Belehrung kraft seiner Lehrautorität

Der spanische Bischof Himerius von Tarragona hatte an den Papst Damasus über verschiedene Punkte berichtet und um Belehrung gebeten.

Siricius, Nachfolger des Damasus, gab sie ihm in einem päpstlichen Schreiben mit dem Ausdruck: „Cum auctoritate magisterii.“ In der Kraft seiner Lehrautorität. Der Papst sagt: „Du hast uns als Haupt gefragt; wir können nicht schweigen, da die Sorge aller auf uns liegt, die Petrus in uns trägt, von dem wir vertrauen, dass er die Erben seiner Würde schirmt und schützt. Mithin entscheiden wir durch allgemeinen Ausspruch, was von allen zu tun, was zu meiden sei.“ „Quid ab universis posthac Ecclesiis sequendum sit, quid vitandum generali pronuntiatione decernimus.“ Er trägt dem Himerius auf, die Entscheidung den Bischöfen seiner Nachbarschaft und den gallikanischen und afrikanischen Bischöfen mitzuteilen.

Marca (I. 61) bemerkt bei diesem Schreiben, der ganz Inhalt beweise, wie Siricius die päpstlichen Entscheidungen auf eine Höhe mit den Konzilien setze. Ein anderes Schreiben ist „Ad universos episcopos“ gerichtet. –

Siricius spricht auf gleiche Weise, und beginnt sein Synodalschreiben an die 80 Bischöfe, die sich im Jahr 386 in ein Provinzial-Konzil versammelten, mit diesen Worten: „Wir haben uns bei den Reliquien des hl. Petrus versammelt, durch welchen das Apostolat und das Episkopat seinen Ursprung hat.“ Er setzt alsdann seine Anordnung fest und schließt: „Wenn irgendjemand in Aufgeblasenheit seines fleischlichen Sinnes von dem Inhalt dieser Verordnung abzuweichen sich unterfangen sollte, so wisse er, dass er unserer Kirchengemeinschaft verlustig und den Höllenpeinen verfallen sei.“ „Si quis inflatus mente carnis suae ab hac canonis ratione voluerit evagari, sciat, se a nostra communione exclusum, et gehennac poenas habiturum.“

Der gelehrte Fürst-Abt Gerbert (P. 321) bemerkt da mit Recht: „Wer wird wohl glauben können, dass Siricius gewagt hätte, eine solche Sprache zu führen, wenn seine Vorfahren nicht gleichmäßig ihr oberstes Entscheidungs-Recht von alters her verwaltet hätten.“ Wir setzen bei: Und wenn die Kirche es nicht auch allgemein und offenbar anerkannt hätte.

Papst Zosimus mit dem Prädikat ‚vorzeitiger Hildebrand“

„Die Tradition der Väter“, schreibt Papst Zosimus († 418) in seinem Brief an die Bischöfe Afrikas, „hat dem apostolischen Stuhl stets die Autorität zuerkannt, dass niemand dessen Urteil zu beurteilen sich erfrechen darf; „ut de ejus judicio disceptare nullus audeat“; und dies zwar um des Namens Petri willen“; „denn“, fährt Zosimus fort: „von dem ganzen kanonischen Altertum wurde einhellig in Kraft der Verheißung Christi unseres Gottes selbst, eine solche Gewalt diesem Apostel zuerkannt, dass er, was immer gebunden, löse, das Gelöste binde, in Verleihung gleicher Machtfülle an alle, die Erben seines Stuhles durch ihn zu sein verdienten.“ (…) –

Zosimus entschied den Glaubensstreit wirklich, und wir wissen, was der damals unter den Afrikanern lebende Kirchenvater Augustin darauf im Jubel den Ketzern entgegenrief: „Rom hat entschieden, der Streit hat ein Ende.“ – – Dieselbe Sprache führt Zosimus in seinem Brief an sämtliche Bischöfe Galliens, und an die Synode von Remini, eine Sprache, die so entschieden das Bewusstsein des Papstes von seiner apostolischen Machtfülle ausspricht, dass Casaubon (Exercit. XV.) diesen Papst mit dem Prädikat „ein vorzeitiger Hildebrandulus“ – beehrte. –

Doch eben dadurch, dass man eingesteht, die Sprache Hildebrands sei bereits die Sprache der Zeitgenossen Augustins gewesen, beweist man ja unwidersprechlich, was wir behaupten: Es sei keine Anmaßung, sondern ein angestammtes, stets ausgesprochenes und anerkanntes Recht gewesen, welches die späteren Päpste ausübten, und gegen alle Angriffe vindizierten. – –

Gewiss, der Nachfolger des Zosimus spricht sich nicht minder kräftig aus.

Papst Bonifatius I. über die Unveränderlichkeit des päpstlichen Urteils

Es war dies Bonifatius I. († 492).

Wir haben oben bereits die Stelle aus dem Reskript dieses Papstes angeführt, wo er sich zum Beweis der höchsten Vollmacht des apostolischen Stuhles auf das Zeugnis des ersten allgemeinen Konzils von Nicäa beruft. In gleicher Weise schreibt er an seinen Vikar Rufus in Thessalonica: „Niemals war es gestattet, was einmal vom apostolischen Stuhl entschieden war, wieder in Verhandlungen zu ziehen.“ Und in seinem Brief in der Streitsache des Perigenes sagt er: „Niemand hat sich je an dem apostolischen Thron, dessen Urteil unveränderlich ist, vergriffen, der nicht selbst gerichtet werden wollte.“ „Nemo unquam apostolico culmini, de cujus judicio non licet retractare, manus obvias audacter intulit, nemo in illum rebellis exstitit, nisi qui de se voluit judicari.“ (Epist. 8, 9, 10, 15)

Wie Papst Cölestin im Angesicht des ganzen Orients und des dritten allgemeinen Konzils, in der Streitsache des Patriarchen von Konstantinopel seine apostolische Machtvollkommenheit ausgesprochen, haben wir oben angeführt. „Wir befehlen euch“, sagt er, „die Autorität des apostolischen Stuhles unverletzt zu bewahren; mithin, wenn es zur Erörterung kommt, dürft ihr nicht streiten, sondern müsst über ihre Meinungen entscheiden.“ –

In dem Buch „Praeteritorum sedis apostolicae episcoporum auctoritates“, welches einhellig von Kritikern diesem Papst zuerkannt wird, heißt es: „Nur das ist zu befolgen und als wahr zu bekennen, was der heilige Stuhl des seligen Apostels Petrus, durch die Machtverwaltung seiner Vorsteher, festgesetzt und gelehrt hat. Was diesen Aussprüchen entgegen ist, erkennen wir durchaus nicht als katholisch an.“ (…)

Papst Xistus über das päpstliche Verhältnis zu Christus und Petrus

Noch wichtiger in gewisser Hinsicht ist uns der Ausspruch des Papstes Xistus, Nachfolger des Cölestin, dessen wir zwar schon erwähnt, den wir aber hier noch einmal und ausführlicher angeben, weil er in seiner ganzen Tiefe den Grund dieses Glaubenssatzes in wenig Worten völlig erschöpfend gibt.

„Du hast es nun erfahren“, schreibt nämlich der Papst an den Patriarchen von Antiochia, „was es heiße, mit Uns eines Sinnes sein. Der selige Petrus, der in seinen Nachfolgern lebt, lehrt, was er erhalten. Wer wollte sich von der Lehre desjenigen trennen, welchen unter den Aposteln der Meister vor allen gelehrt? Nicht das Hören von einem andern, nicht ein geschriebenes Wort hat ihn unterrichtet; er ward mit den andern belehrt aus dem Munde des Lehrers; den absoluten einfachen Glauben, der keinem Streit unterliegt, hat er empfangen.“ „Absolutam et simplicem fiidem, et quae controversiam non haberet, accepit.“

Xistus (*) nimmt seinen Beweisgrund, warum man von der Lehre Petri und seiner Nachfolger nicht weichen kann, wie der gelehrte Constant (Praef. in epist. Pontific.) bemerkt, daher, weil sie den einfachen absoluten Glauben aus dem Urquell, der Christus ist, empfangen und geben; sei es auch, dass sie weder mündlich noch schriftlich anders woher unterrichtet sind. D. h. nicht seine menschliche Wissenschaft, sondern sein Verhältnis zu Christus und Petrus macht den Papst in seinen apostolischen Aussprüchen zum Quell des einfachen absoluten Glaubens.

(*) hl. Sixtus III. (432-440)

aus: F. X. Weninger SJ, Die Unfehlbarkeit des Papstes als Lehrer der Kirche, 1869, S. 198 – S. 207

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Vollmacht der Päpste Teil 2 (440 – 858)
Wahl eines unwürdigen Kandidaten