Zeugnis aller allgemeinen Konzilien des Morgen- und Abendlandes für die apostolische Vollmacht des Papstes

III. Allgemeines Konzil von Ephesus

Offenbarer und kräftiger noch in jeder Beziehung ist das Zeugnis des III. allgemeinen Conciliums. Nestorius hatte Irrtum gelehrt. Papst Cölestin, von seinen Umtrieben berichtet, verdammte dessen Lehre, und gab dem Nestorius nur zehn Tage Bedenkzeit zur unbedingten Widerrufung seiner Irrtümer. Im Weigerungsfalle war er seines bischöflichen Amtes verlustig erklärt, und Cyrill, Patriarch von Alexandrien zum Vollstecker des päpstlichen Verdammungs-Urteils ernannt (Hard. I. 1299)…

Dieses Urteil sandte Cyrill an Nestorius, notifizierte es den vornehmsten Bischöfen des Orients, und erließ an den Klerus und das Volk von Konstantinopel ein Rundschreiben, dem er das Urteil Cölestins beilegte. Wer ersieht daraus nicht, wie gewiss sich der Papst seines Rechtes in Glaubens-Entscheidungen fühlte, und wie anerkannt dieses Recht in der ganzen Kirche war? – Es galt ja die Lehre und Absetzung des Patriarchen der neuen Kaiserstadt, und noch hatte kein Konzil gesprochen. Nestorius freilich in ketzerischer Verblendung ergab sich nicht. –

Da ward das Konzil von Ephesus auf Befehl, wie der Grieche Nicephorus (Nicephorus XIV. 34) selbst bezeugt, und durch die Autorität Cölestins versammelt, jedoch keineswegs um das Entscheidungsrecht des Papstes im Geringsten zu verdunkeln, sondern vielmehr um selbes in das hellste Licht zu setzen.

„Wir befehlen euch“, sagt Cölestin in seiner Instruktion an seine Legaten, „die Autorität des apostolischen Stuhls unverletzt zu bewahren. – Darum, wenn es zur Untersuchung kommt, – müsst Ihr über ihre Meinung richten, nicht aber Euch in einen Streit einlassen.“ „Ad disceptationem si fuerit ventum, Vos de eorum sententiis judicare debitis, non subire certamen.“ – Ja. Er schreibt in seinem Brief an die Väter des Konzils selbst, „dass er seinen Legaten die Weisung gegeben habe, der Synode beizuwohnen, und das, was von ihm bereits früher festgesetzt worden war, zu vollziehen.“ „Quae a nobis antea statuta sunt, exequantur“, und er verbietet dem Concilium von seinen, durch dessen Legaten demselben zu übergebenden Vorschriften abzuweichen. –

Das Glaubensbekenntnis der Legaten Cölestins

Hören wir, wie die Legaten Cölestins im Angesicht aller Bischöfe des Orients, die sich zu diesem Concilium versammelten, ihr Glaubensbekenntnis aussprachen: „Kein Zweifel“, sagen sie, „ja wohl allen Jahrhunderten ist es bekannt“, „nulli dubium, immo saeculis omnibus notum“, dass der hl. Petrus, der Fürst und das Haupt der Apostel, die Säule der Wahrheit, und das vom Herrn gelegte Fundament der katholischen Kirche sei, und die Schlüssel des Himmels erhalten habe, der auch bis auf diese Zeit, und immerdar in seinen Nachfolgern lebt, und sein Gericht ausübt“, „qui ad hoc usque tempus et semper in suis successoribus vivit et judicium exercet.“

„Der Nachfolger und Statthalter desselben, Cölestin sendet uns… Verantwortet euch über das, was ihr bisher getan.“ – Die Väter des Konzils, weit entfernt diese Äußerungen und Anforderungen auf irgend eine Weise zu beanständigen, pflichteten denselben also gleich auf das Entschiedenste bei, und ließen dem Kaiser selbst durch Firmus, Bischof von Cäsarea bedeuten, sie hätten die Vorschrift Cölestins vollzogen; und in den Synodalakten erklären sie geradezu, sie seien zur Fällung des Urteils durch die Briefe des Papstes gezwungen.

Cölestin hatte bereits vor dem Urteil des Konzils die Irrlehren verdammt

Und weit entfernt sich darüber zu beklagen, erkennen sie in ihrem Synodalschreiben an den Kaiser alles, was Cölestin getan, als rechtmäßige, unabweichliche Richtschnur ihres Verfahrens an, indem sie dem Kaiser sagen: „Cölestin hat vor unserm Urteil bereits die ketzerischen Lehrsätze des Nestorius verdammt, und dies durch wiederholte Briefe erklärt; so ist denn Nestorius mit Recht verdammt, und sein Absetzungsurteil mit Recht ergangen.“ Sie legitimieren also ihr Verfahren durch das Endurteil des Papstes und nicht umgekehrt, wie dies ausdrücklich Theodoret, Bischof von Ancyra beteuert, da er im Konzil in die Wort ausbrach: „Dass das Urteil der Synode gerecht sei, hat Gott der Herr durch die Briefe Cölestins dargetan.“ „Justam esse sanctae Synodi sententiam, demonstravit universorum Deus, per litteras Coelestini.“

In ihrem Synodalbericht an Cölestin, um Bestätigung des Konzils, beteuern die Väter neuerdings, sie hätten genau dessen Vorschrift befolgt, erhebend die Glaubenskraft des apostolischen Stuhles, die ihnen Hilfe gebracht. „Und dies sei nichts Neues, sagen sie, denn es ist Euch eigen, dass Ihr, weil auf solche Höhe erhoben, durch Eure Sorge die Grundfesten aller übrigen Kirchen festigt.“ (Hard. I. p. 1503.)

Papst Cölestin hat die Beschlüsse des Konzils diktiert

Es überrascht demnach gar nicht, wenn Genadius selbst, Patriarch von Konstantinopel, nicht umhin konnte zu gestehen: „Papst Cölestin habe die Beschlüsse der Synode gegen Nestorius diktiert.“ –

Und gestützt auf dieses herrliche Zeugnis des dritten Konzils, konnte Papst Xistus, Nachfolger Cölestins, an Johannes, Patriarchen von Antiochia, mit vollem Recht schreiben: „Du hast durch den Ausgang dieser Verhandlungen nun selbst erfahren, was das heißt, mit Uns eines Sinnes sein. Der hl. Apostel Petrus teilt in seinen Nachfolgern das mit, was Er erhalten. Wer sollte es demnach wagen, sich von der Lehre desjenigen zu trennen, den derjenige, der unter den Aposteln der Erste gewesen, selbst als Lehrer belehrte!“ (Conc. Tom. 3. p. 1261)

Merkwürdig ist auch das Zeugnis, welches die russische Kirche in ihren liturgischen Büchern dem großen Papst mit religiöser Verehrung gibt: „Cölestin, der fest in Wort und Tat auf dem Wege, den ihm die Apostel vorgezeichnet, den Nestorius, Patriarchen von Konstantinopel entsetzte, nachdem er in seinem Brief die Gotteslästerungen dieses Ketzers aufgedeckt hatte.“ (Maistre du Pape I. 91.)

Noch herrlicher erstrahlte das Glaubensrecht Petri in Seinen Nachfolgern im Konzil das folgt: IV. Allgemeines Konzil von Chalcedon.
aus: F. X. Weninger SJ, Die Unfehlbarkeit des Papstes als Lehrer der Kirche, 1869, S. 151 – S. 155

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