Unfehlbarkeit des Papstes: Widerlegung der Einwürfe

IV. Einwurf: Das Konzil von Konstanz über dem Papst?

IV. Einwurf:

Aber, sagt man: „Hat denn nicht das Konzil von Konstanz und Basel die Superiorität eines Konzils über den Papst feierlich ausgesprochen und festgestellt? – wie vertrüge sich dies mit der obersten, apostolischen Vollmacht des Papstes?“

Antwort:

Das Concilium von Konstanz spricht nur von einem Namen-Papst, von dem damaligen Prätendenten der päpstlichen Würde, welche alle als Päpste sich benahmen, ohne beweisen zu können, dass sie es wirklich seien; weshalb dann auch hauptsächlich das Konzil von Konstanz zusammenberufen ward, um das Schisma zu heben. Dass dies die Gesinnung der Kirchenversammlung von Konstanz und der Sinn ihres Ausspruches sei, nämlich:

„Dass jeder, und wäre er auch päpstlicher Würde, dem Konzil zu gehorchen habe“, bezeugt ausdrücklich und auf das Bestimmteste ein zweites Dekret desselben, das in der vierzigsten Sitzung bekannt gemacht wurde und also lautet:

„Ein rechtmäßig und kanonisch erwählter Papst kann von einem Konzil nicht gebunden werden.“ – „Papa rite ac canonice electus a concilio ligari non potest.“

Wie das Dekret des Konzils von Konstanz zu verstehen ist

Und so muss auch das Dekret des Konzils verstanden werden, wenn wir nicht die Väter desselben als völlig im Glauben irrig, erklären wollen. Sie erklärten ja im entgegengesetzten Fall, das ganze Subjekt der Infallibilität bestehe in den Bischöfen allein. Denn sie sprechen von schuldiger Unterwerfung von Seite des Papstes. Dies behauptet jedoch kein Katholik! Viel weniger ein Theologe!! und das waren doch diese Väter. –

Das Dekret wurde dennoch nicht von Martin V. bestätigt

Indes dieses Dekret, auch im rechten Sinn verstanden, wurde von Martin V. dennoch nicht bestätigt, hat also kein kirchliches Ansehen eines Konzilien-Ausspruches. Denn bei Gutheißung der Dekrete dieses Conciliums beteuert er feierlich, dass die Beschlüsse desselben nur insofern billige, inwiefern sie konziliarisch verfasst worden sind.

Kann man aber, fragen wir, ein Dekret konziliarisch erlassen, nennen: welches keineswegs von allen Vätern des ganzen Konzils, sondern nur von einem Teil der Partei Johann XXIII. unter Protestation eben desselben dagegen, und gegen die Reklamationen der beiden anderen Prätendenten, nämlich Gregor XII. und Benedikt XIII. erlassen, und zwar durchaus nicht in der Form kanonischer Konzilien-Beschlüsse, sondern in einer ganz unkanonischen und stürmischen Sitzung erlassen ward, bei welcher zur Stimmensammlung nicht nur allein der Klerus ohne Unterschied, sondern auch Laien und Leute aus der untersten Volksklasse zugelassen wurden? –

Man berate über diesen Gegenstand die Protestation der Redner des Königs von Frankreich, welche am 3. März des Jahres 1417, in der 28. Sitzung vorgetragen ward; wie auch den Brief Johannes XXIII. an Ladislaus, König von Polen; und den, an den Herzog von Bourges, der in der Sorbonne öffentlich vorgelesen wurde. Diese Dokumente haben um so mehr Beweiskraft, weil dieselben vor den noch lebenden Vätern des Konzils veröffentlicht wurden.

Weitläufig handeln hiervon Mansi in Animadversion. In Decret. sess. 4. et 5. Concilii Constantiensis tom. 9. saec. 15. et 16. pag. 355 historiae Nat. Alex. Edit. Venet. 1778 et Emanuel Schelstrade, dissert. de sess. 4. et. 5. Concilii Constantiensis. Spondanus ad ann. 1418 und die Abhandlung des gelehrten Petrus von Ailly, der im Konzil selbst gegenwärtig war.

Dass aber Papst Martin V. dieses Dekret durchaus nicht in dem Sinne, wie die Gegner es wollen, gutgeheißen habe, geht deutlicher noch aus seiner Konstitution hervor, die er an den König von Polen erließ, und in welcher er die Appellationen vom Papst an ein Konzil, als ketzerisch verdammt, welche Bulle im Konzil zu Konstanz selbst, von Martin erlassen ward.

Die Gesinnung der Väter des Konzils von Konstanz

Noch unzweideutiger verbürgt die Gesinnung der Väter des Conciliums jenes Urteil, welches von sehr vielen Kardinälen, Bischöfen, Prälaten und Theologen, denen die Synode selbst dieses Geschäft übertrug, gegen die drei ersten Thesen des Wiclif gefällt, und von dem Konzil in der achten Sitzung bestätigt wurde; wo dieses Konzil, wie wir oben bereits angeführt, sich wörtlich also ausdrückt: „Es ist unmöglich, dass der apostolische Stuhl, und eine solche Kirche, wie die Römische, etwas für einen katholischen und richtigen Glaubenssatz erkläre und halte, was nicht wirklich ein solcher wäre; denn in einem solchen Falle wäre der apostolische Stuhl und die römische Kirche ketzerisch und irrig. –

Wie wäre sie aber dann, Mutter und Haupt aller andern Kirchen, der man als Lehrerin zu folgen hat, so oft sich ein Glaubenszweifel erhebt, so dass, wer Ihr widerspricht, als Ketzer gilt? Wie würde Sie dann vermögen alle zu richten, während es niemandem gestattet ist, Sie zu richten? Wie würde dann der Christ, der Ihr zu gehorchen sich weigert, dadurch der Sünde des Unglaubens sich schuldig machen?“ – (…) –

So das Konzil von Konstanz. – Wir fragen: Wie könnten sich wohl die Gegner der apostolischen Vollmacht des Papstes mit Fug auf dieses Konzil berufen und den oben erwähnten Ausspruch desselben anders, als in dem Sinne und in der Beschränkung, als wie wir angezeigt, verstehen wollen, da die Väter des Konzils selbst sich mit solcher Bestimmtheit gegen eine andere Interpretation ausgesprochen?

Das Konzil von Basel

Was aber die Sätze des Konzils von Basel betrifft, welche dem Konzil mehr Gewalt einräumten als dem Papst, so wurden selbe von Eugen IV. im ökumenischen Konzil von Florenz, mit Bestimmung des Konzils, feierlich mit diesen Worten verdammt:

„Welche Sätze wir, nach dem verkehrten Sinn des Konzils von Basel, den die Taten bezeugen, als der hl. Schrift, den hl. Vätern und der Meinung des Konzils von Konstanz selbst widersprechende, gottlose, anstößige und eine offenbare Spaltung der Kirche herbeiführende, mit Beistimmung des hl. Konzils verdammen und verwerfen.“

Das Konzil von Basel hat also durchaus kein kirchliches Ansehen. – Der hl. Antonin nennt dieses After-Konzil „eine Synagoge des Satans.“ (p. 3. tit. 22) „Conciliabulum viribus cassum et synagogam satanae.“ – Der hl. Johann Capistran nennt es „eine profane und exkommunizierte Synode, – eine Höhle der Basilisken.“ (De Papae et Conc. auct. p. 3) – „Synodum profanam et excommunicatam et Basiliscorum speluncam.“ – Eine solche Autorität vermag dem apostolischen Recht der nachfolger Petri keinen Abbruch zu tun. –
aus: F. X. Weninger SJ, Die Unfehlbarkeit des Papstes als Lehrer der Kirche, 1869, S. 329 – S. 333

siehe auch den Beitrag aus dem Kirchenlexikon auf katholischglauben.info:

Steht das Konstanzer Konzil über dem Papst?

Bildquelle

  • Richental_Konzilssitzung_Muenster: wikimedia