Die Konzilien vom Lateran III. und IV.

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Kaiser Friedrich Barbarossa unterwirft sich 1177 in Venedig Papst Alexander III.

Zeugnis aller allgemeinen Konzilien des Morgen- und Abendlandes für die apostolische Vollmacht des Papstes

Die Konzilien vom Lateran III. und IV. unter Alexander III. und Innozenz III.

XI. Allgemeines Konzil vom Lateran III.

Alexander III. berief es im Jahr 1179 gegen den schismatischen Apostaten Octavian, gegen die einreißenden Albigensischen Irrtümer und zur kräftigen Hebung der Kirchendisziplin, die an vielen Orten aus Fahrlässigkeit gesunken war. Das zweckmäßigste Mittel dagegen war gemeinsame Beratung und eine möglichst kräftige Ausführung der Anordnungen und Entscheidungen des Kirchenoberhauptes. Aus diesem Grund gibt Alexander III. auch ausdrücklich in seinem Einberufungs-Schreiben an die Bischöfe der katholischen Kirche an. „Allen Bischöfen“, sagt in demselben Alexander, „liegt es zwar ob, das Unkraut aus der Kirche auszureißen; insonderheit aber dem Bischof von Rom, weil er von Christus zum Haupt der Kirche gesetzt, und in Petrus sonderheitlich den Befehl erhalten, die Schafe des Herrn zu weiden und die Brüder zu stärken.“

Deshalb habe er sie zu sich aus allen Gegenden einzuberufen für gut befunden, „auf dass in ihrer Gegenwart und Beratung, was heilsam sein wird, festgesetzt werde.“ Wohlgemerkt, er sagt nicht, dass von ihnen etwas festgesetzt würde, sondern „quarum (personarum) praesentia et consilio, quae fuerint salubria, statuantur.“ – „So“, sagt er, „werden wir mit einer Schulter die Arche des Herrn erheben, und wie mit einem Mund loben, Gott den Vater unseres Herrn Jesu Christi.“ (Con. Tom. 10. pag. 1506)

Es wurden übrigens in diesem Konzil bloß Disziplinar-Canones erlassen; man fand für überflüssig, die Albigenser und Waldenser erst eigens zu verdammen, da dies bereits durch die Päpste außer dem Konzil geschah. –

Das Konzil anerkannte dadurch die peremptorische Vollgültigkeit derselben auch außer den Konzilien. – Noch mehr: Es ward im Konzil Petrus Lombardus, Bischof von Paris, angeklagt, dass er Irrtümer lehre. – Das Konzil war versammelt, und doch verhandelte es diese Sache gar nicht, sondern ganz selbstverständlich entschied und verordnete Alexander durch ein Schreiben an Wilhelm, Erzbischof von Sens, und befahl, was von den Bischöfen Galliens diesfalls zu tun, und vor allen zu glauben und zu lehren sei. Und die Bischöfe Galliens fragten auch nicht weiter; der Streit war entschieden, und Walter von St. Viktor konnte seinem Gegner mit Hohn zurufen: „So mögen sie denn nun aufhören zu quaken, diese unverschämten Sophisten, sie sind durch den Donnerkeil einer apostolischen Definition zermalmt.“ –

Die peremptorische Vollmacht des Papstes ward also auch von den Zeitgenossen dieses Konzils unbezweifelt anerkannt. –
aus: F. X. Weninger SJ, Die Unfehlbarkeit des Papstes als Lehrer der Kirche, 1869, S. 180 – S. 181

XII. Allgemeines Konzil vom Lateran IV.

Päpstliches Urteil gegen den Jansenius durch Papst Innozenz III.

Innozenz III. berief es im Jahr 1215. – Es versammelten sich in demselben 1285 Väter, unter welchen 71 Erzbischöfe, 412 Bischöfe, mehr als 800 Äbte nebst den Gesandten der mächtigsten Höfe Europas. Der melchitische Patriarch der Maroniten, der sich einige Jahre vorher mit der Kirche wieder versöhnt hatte, erschien in Person, wie auch die Patriarchen von Konstantinopel und Jerusalem. Die von Antiochia und Alexandria erschiene durch Abgeordnete, – Letzterer, seine Vereinigung mit der römischen Kirche verlangend.

Auch die Canones dieses Konzils sind nicht im Namen desselben, sondern des Papstes Innozenz erlassen, weil dieser persönlich präsidierte. Der Papst gab im Konzil die Glaubenserklärung, verdammte das Buch und die Lehre des Abtes Joachim, – schonte jedoch seine Person und seines Stuhles, weil dieser vorhinein schriftlich erklärte, dass er jenen Glauben fest halten wolle, welchen die römische Kirche hält, als welche nach Anordnung des Herrn die Mutter und Lehrerin aller Gläubigen sei.

Aber auch das ganze Konzil erkennt und erklärt im fünften Kanon, in denselben Ausdrücken, die römische Kirche als Mutter und Lehrerin aller übrigen, „utpote universorum Christi fidelium mater et magustra“, und schreibt infolgedessen vor, dass alle Patriarchen bei ihrer Erhöhung dem Papst Gehorsam zu schwören, verbunden seien; – dass sie von ihren untergebenen Bischöfen für sich die kanonische Konfession, für die römische Kirche hingegen, den Schwur des Gehorsams aufzunehmen haben, „et pro Romana Ecclesia sponsionem obedientiae“, – was ein offenbares Bekenntnis des Konzils für das oberste, apostolische Richteramt des Papstes ist, sowohl in Dingen des Glaubens als der Disziplin. –
aus: F. X. Weninger SJ, Die Unfehlbarkeit des Papstes als Lehrer der Kirche, 1869, S. 182 – S. 183

siehe auch den Beitrag: Das Konzil als alleiniges Glaubenstribunal?

Bildquelle

Die Konzilien von Lyon I. und II.
Die Konzilien vom Lateran I. und II.