Zeugnis aller allgemeinen Konzilien des Morgen- und Abendlandes für die apostolische Vollmacht des Papstes
Die Konzilien vom Lateran I. und II. unter Kalixt II. und Innozenz II.
IX. Allgemeines Konzil vom Lateran I.
Es reiht sich an diese Stelle, in der Zahl der allgemeinen Konzilien, das Lateranische, unter Kalixt II. Tausend Väter umgaben den Papst in diesem Konzil. Was die Gesinnungen dieser Väter betrifft, so zweifeln wohl auch die erbittertsten Feinde der päpstlichen Macht keineswegs an derselben. Diese Tausend waren Zeitgenossen Gregors VII., dessen Zeit, diesem Konzil unmittelbar voranging, und es kann nicht anders, als uns angenehm sein, mit diesem Konzil, die Zeugnisse der abendländischen, allgemeinen Konzilien beginnen zu dürfen.
Während der Papst sich vorbereitete, Seinen Ausspruch in Betreff der Investitur zu tun, beteten die Väter des Konzils, sangen Psalmen, fasteten und hielten barfuß einen Bittgang, die Erleuchtung des hl. Geistes für den hl. Vater zu erflehen. –
Einstimmig also mit den Vätern des letzt angeführten Konzils, hielten auch sie den Nachfolger des hl. Petrus für das Organ des hl. Geistes (Conc. Tom. 10. pag. 875) Kalixtus entschied, und der Investiturstreit endete mit dem bekannten „Pactum Calixtinum“, nicht mit einem „Pactum Lateranensis“, sondern „Calixti“, als offenbares Anzeichen: Wer es eigentlich war, der entschied; was auch die Worte des Kaisers bekennen, wenn er erklärt: „Ich, Heinrich, aus Liebe zu Gott und zur hl. Römischen Kirche und dem Herrn Papst, und zum Heil meiner Seele etc., entsage der Investitur.“ (Berc. XI. 237 et 239)
Dasselbe erhellt aus dem, was wir bei Conrad von Urserg, von den Äußerungen Heinrichs, im Konvent von Nordhausen lesen; und das sind Bekenntnisse „ex ore inimici“, und das welch eines Feindes!
Gewiss, wie sollte man wohl an dem obersten Richteramt des Papstes, in Dingen des Glaubens und der Kirchenverwaltung zu jener Zeit gezweifelt haben, wo man in der Person und Machtfülle des Papstes, ob des innigsten Verbandes von geistlicher und weltlicher Gewalt in christlichen Staaten, auch den höchsten Richter der gekrönten, christlichen Häupter und ihrer Reiche erkannte! –
aus: F. X. Weninger SJ, Die Unfehlbarkeit des Papstes als Lehrer der Kirche, 1869, S. 177 – S. 178
X. Allgemeines Konzil vom Lateran II.
Auch diesem großen Konzil, gehalten unter Innozenz II. im Jahr 1139, wohnten nach dem Zeugnis der Zeitgenossen, bei tausend Bischöfe bei. Es galt dieses Konzil dem Schisma des berüchtigten Petrus Leo, den Irrlehren des Petrus von Bruis und der Ausrottung vieler durch Nachlässigkeit der Kirchenoberen eingeschlichenen Missbräuche. Innozenz übte in diesem Konzil sein oberstes Richteramt, man möchte wirklich sagen, auf eigentlich handgreifliche Weise; denn nachdem er diejenigen aus den Bischöfen, die er für schuldig befand, mit Namen genannt, und eine Strafrede an sie gehalten, nahm er ihnen mit eigener Hand die Hirtenstäbe aus den Händen, die Pallien, diesen höchsten Kirchenschmuck und Anzeichen oberhirtlicher, kirchlicher Jurisdiktion, von ihren Schultern und zog ihnen selbst den Hirtenring von dem Finger ab.
Die Canones, die erlassen wurden, was wohl zu beachten, sind nicht als Festsetzungen des Konzils, sondern als Festsetzungen des Papstes im Konzil ausgesprochen; nämlich: „Innocentius in concilio Lateranensi secundo“; was von allen Konstitutionen der allgemeinen Konzilien zu bemerken ist, in denen der Papst persönlich präsidierte, und was, wie wir bereits oben bemerkt, nichts anderes, als die Hinweisung auf sein oberstes Richteramt ist, das er in einem solchen Konzil feierlich ausgeübt. –
Auf welche glänzende Weise Innozenz sein oberstes Richteramt in Glaubens-Entscheidungen außer dem Konzil in Verdammung des Abaelardus vollzog, und wie feierlich mit Bernard die Bischöfe Galliens dieses sein apostolisches Richteramt anerkannt und angefleht, soll an seiner Stelle nachgewiesen werden. –
aus: F. X. Weninger SJ, Die Unfehlbarkeit des Papstes als Lehrer der Kirche, 1869, S. 178 – S. 179
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- das-zweite-laterankonzil-mit -hl.-bernhard: wikimedia