Zeugnis aller allgemeinen Konzilien des Morgen- und Abendlandes für die apostolische Vollmacht des Papstes

Die allgemeinen Konzilien von Lyon I. und II.

XIII. Allgemeines Konzil von Lyon I.

Es ward im Jahr 1245 zu Lyon gehalten. Innozenz IV. berief es, und es fanden sich dabei auch die beiden Patriarchen von Konstantinopel und Antiochia, mit dem Kaiser Balduin ein. Dieses Konzil war es, wo Innozenz gegen Friedrich, den Kaiser, seinen Ausspruch tat. Es geht uns diese Sentens übrigens unmittelbar zur Beweisführung unserer Thesis nichts an, als insofern, weil sich, wie wir oben erwähnt, dieses damals in den christlichen Staaten anerkannte Kompetenz päpstlicher Gerichte in Ordnung der Weltreiche, letztlich in der unleugbaren, höchsten Kirchengewalt des Papstes fußte. Unmittelbarer beweist sich auch in diesem Konzil dieselbe, weil auch dessen Canones nicht im Namen des Konzils promulgiert sind, sondern unter der Aufschrift: „Innocentius in Consilio Lugdunensi.“ „Innozenz im Konzil von Lyon“. –
aus: F. X. Weninger SJ, Die Unfehlbarkeit des Papstes als Lehrer der Kirche, 1869, S. 183 – S. 184

XIV. Allgemeines Konzil von Lyon II.

Dieses ungemein zahlreiche Konzil wurde im Jahr 1274 zu Lyon gehalten. Gregor X. berief es, und es erschien zum ersten Mal wieder der Orient mit dem Okzident vereinigt. Die Gesandten des griechischen Kaisers Michael und der anderen Höfe fanden sich daselbst ein. Selbst der Großkhan der Tartaren sandte eine Gesandtschaft an dasselbe, und die päpstliche Vollmacht wurde in ihrer Glaubenskraft und Glaubens-Prärogative auf das Feierlichste anerkannt. Dies klarer zu ersehen, ist es notwendig zu erwägen, welche Schritte bereits vor der Synode von den Päpsten diesfalls geschehen waren.

Das Hauptziel nämlich dieser Synode war die Wiedervereinigung der griechisch-schismatischen Kirche mit der römisch-katholischen. Abgetan war diese Glaubens-Angelegenheit schon vor dem Konzil; sie sollte durch selbes nur solemnisiert (=feierlich begangen) werden. Denn gleich nach der ersten Anfrage des Kaisers Michael um Wiedervereinigung, sandte Clemens IV. sogleich, wie es die Päpste der ersten Jahrhunderte für die Griechen taten, ein „Libellum professionis fidei“, ein von denen, die mit der Kirche versöhnt werden wollten, vorerst zu unterschreibendes Glaubensbekenntnis. In diesem Glaubensbekenntnis setzte Clemens IV. solche Artikel, die früher noch in keinem allgemeinen Concilium definiert worden waren; mithin gab Clemens diese Glaubensaussprüche aus ganz eigener, apostolischer Vollmacht und zwar in letzter Entscheidung; denn nur unter der Bedingung ihrer Anerkennung sollte zur Solemnisierung (=feierliche Vollziehung) der Vereinigung ein allgemeines Konzil gefeiert werden; – keineswegs aber, wie Clemens in seinem Schreiben an Michael, den Kaiser, ausdrücklich sagt, zu einer neuen Untersuchung und Glaubensentscheidung. „Non autem ad praedictae discussionem vel novam definitionem fidei.“ (Conc. tom. 11. pag. 946)

Durch diesen Akt übten diese zwei römischen Päpste jenes Recht des römischen Stuhles aus, welches Thomas von Aquin, dieses gleichzeitige hoch gefeierte Licht der Gottesgelehrtheit, im Namen der ganzen theologischen Schule demselben ausdrücklich zuerkennt, nämlich ein „Symbolum fidei“ zu verfassen, welches das ganze unfehlbare Ansehen des Papstes in Glaubens-Entscheidungen, wie von selbst erhellt, in sich begreift.

Der Kaiser mit dem griechischen Klerus unterzeichnete das Glaubensbekenntnis, ihre Abgesandten kamen nach Lyon und erklärten vor dem Papst im Namen ihrer Delegaten, sie kämen ihren vollen Gehorsam gegen die römische Kirche, und das Glaubensbekenntnis, welches sie hält, zu bekennen. (Rainald. ad ann. 1212 – Conc. tom. 11. pag. 957)

In der vierten Sitzung ward die, von dem Kaiser und den Archiprälaten des Orients, mit einem Eidschwur unterzeichnete Glaubenserklärung vorgelesen. Hören wir, wie in derselben das Recht Petri in seinen Nachfolgern, den römischen Päpsten anerkannt wird. „Die römische Kirche“, heißt es allda, „hat den höchsten und vollen Primat und die Obergewalt über die ganze katholische Kirche, den sie vom Herrn selbst in dem seligen Petrus, dem Fürsten und Haupt der Apostel, dessen Nachfolger der römische Papst ist, mit der Fülle der Gewalt, „cum potestatis plenitudine“ erhalten zu haben wahrhaft und demütig erkennt“. „Darum, so wie es Ihr vor allem zusteht, die Wahrheit des Glaubens zu verteidigen, so müssen die vorfallenden Streitigkeiten durch Ihr Urteil entschieden werden.“ „Sic et si quae de fide subortae fuerint quaestiones, suo debent judicio definiri.“

Wie könnte man klarer das Recht aussprechen, das wir verteidigen, als es in diesem von den Orientalen in einem Konzil des Okzidents gesprochenen Glaubensbekenntnis geschah. So wie es gesprochen war, stimmte der Papst sogleich mit lauter Stimme das Te Deum an, und es ward mit großer Andacht und vielen Tränen der Rührung und Freude fortgesetzt und beschlossen. Der Papst war es, der im Konzil den Glaubenssatz der Processio des hl. Geistes aus dem Vater und Sohn zugleich, aussprach und definierte. „Dieses Dogma“, sagt Gregor im Konzil in Form der Definition, „hat bisher bekannt, gepredigt und gelehrt und hält es fest, predigt, bekennt und lehrt die heilige römische Kirche, die Mutter und Lehrerin aller Gläubigen.“ –
aus: F. X. Weninger SJ, Die Unfehlbarkeit des Papstes als Lehrer der Kirche, 1869, S. 184 – S. 187

siehe auch die Beiträge unter dem Schlagwort „Konzil“