Zeugnis aller allgemeinen Konzilien des Morgen- und Abendlandes für die apostolische Vollmacht des Papstes

XV. Allgemeines Konzil von Vienne

Clemens der V. berief es, und im Jahre 1311 versammelte sich dasselbe. Das Wohl der Kirchen-Disziplin, so wie die Unterdrückung verschiedener Sekten, die auftauchten, namentlich die des Petrus Oliva, machten dasselbe erwünschlich. In seinem Einberufungsschreiben sagt Clemens ebenso wahr als schön, im Angesicht aller Gläubigen der Welt: „Gewiss, die römische Kirche, diese hehre Mutter der Gläubigen ist das Haupt, gesetzt von dem Herrn zur Lehrerin aller übrigen Kirchen, von welcher, wie vom Urquell, die Strömungen des Glaubens allen Übrigen zufließen, zu deren Leitung Christi Gnade den römischen Papst als Verwalter an Seiner Statt verordnen wollte, damit durch Seinen Ausspruch alle im Wasser der Taufe Wiedergeborenen den Unterricht und die Lehre der evangelischen Wahrheit festhielten und bewahrten, so dass diejenigen, welche in dieser Lehre den Lauf des Lebens recht vollendete, selig, diejenigen, die davon abwichen, verdammt würden.“ (Conc. tom. 11. p. 1539)

Die Entscheidungen und Festsetzungen dieses Concilium nehmen unter dem Namen „der Clementinen“ einen eigenen Platz im „Jure canonico“ ein, und zwar in einem mit den Verordnungen Clemens des V. vor und nach dem Concilium. Ein offenbares Zeichen, dass Clemens das Entscheidungsrecht vor und nach dem Concilium, – so wie in und außer dem Konzil in gleicher Kraft und Vollmacht übte. Insonderheit erhellt diese Ausübung und Anerkennung aus der Konstitution selbst „de Summa Trinitate, ac fide catholica“, die in diesem Konzil gegeben ward, und wo es heißt, „dass es ausschließlich der apostolischen Einsicht angehöre, in Glaubens-Streitigkeiten, was zu glauben sei, zu erklären.“ „Ad quam apostolicae considerationis aciem dumtaxat, haec declarare pertinet.“

Wir gelangen nun zu einem Concilium, dessen Verhandlungen in Hinsicht auf unsere Thesis von besonderer Wichtigkeit sind. –
aus: F. X. Weninger SJ, Die Unfehlbarkeit des Papstes als Lehrer der Kirche, 1869, S. 187 – S. 189

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