Die Frage eines häretischen Papstes

Kirchenrechtliche Bestimmungen bei Häresie

Delikte gegen den Glauben und die Einheit der Kirche

Kanon 2314

§ 1.

Apostaten, Häretiker und Schismatiker verfallen den im folgenden aufgezählten Strafen.

Über Apostaten und Häretiker vgl. Kan. 1325 § 2

n. 1.

Apostaten, Häretiker und Schismatiker verfallen zunächst der Exkommunikation.

Kanon 2316

Wer freiwillig und bewußt die Verbreitung der Häresie fördert oder gegen das in Kanon 1258 ausgesprochene Verbot an den Kulthandlungen der Häretiker teilnimmt, ist der Häresie verdächtig.

Kanon 1325
§ 2.

Als Häretiker wird jemand bezeichnet, der nach dem Empfang der Taufe eine von Gott geoffenbarte und von der Kirche zu glauben vorgestellte Wahrheit hartnäckig leugnet oder bezweifelt, dabei aber noch Christ bleibt.
Apostat wird jemand genannt, der nach der Taufe vollständig vom christlichen Glauben abfällt.
Apostat wird daher jemand z.B. durch Leugnung eines persönlichen Gottes oder der Gottheit Christi oder durch Leugnung der christlichen Offenbarung oder der Möglichkeit einer übernatürlichen Offenbarung.

Kanon 188

Das Kirchenrecht kennt auch einen stillschweigenden Verzicht.
Dieser ist in Bezug auf alle Ämter möglich und tritt selbst ohne jede weitere Erklärung ein unter den gleich zu nennenden Voraussetzungen.

n. 4.

Ein stillschweigender Verzicht liegt vor, wenn jemand öffentlich vom katholischen Glauben abfällt.
Der Abfall ist gegeben bei Apostasie oder Häresie; nach praktisch sicherer Ansicht aber nicht bei bloßem Schisma, weil mit letzterem nicht notwendig die Leugnung einer Glaubenswahrheit verbunden ist.
Der Abfall muss öffentlich sein im Sinne von Kan. 2197 n. 1. Ist der Abfall nicht öffentlich, dann ist der Amtsverlust eine Strafe f. s. Vgl. Kan. 2314 § 1 n. 2.

Kanon 2197
n. 1.

Ein Delikt ist öffentlich, wenn entweder die Kenntnis davon sich bereits verbreitet hat, oder wenn in Anbetracht der Umstände, unter denen es begangen wurde oder in denen es sich jetzt tatsächlich befindet, vernünftiger Weise annehmen muss, daß die Kenntnis davon sich leicht verbreiten wird.
aus: Heribert Jone, OFM Cap., CIC Gesetzbuch der lateinischen Kirche Bd. I-III, 1953