Lehrschreiben der Päpste

Vatikanisches Konzil und ordentliches Lehramt – Teil 3

Die Bedeutung der Verlautbarungen der Kongregationen

Vacant und Scheeben machen es deutlich: wenn es um die Decreta geht (im Unterschied zu den Konstitutionen), hat das Vatikanische Konzil die Verlautbarungen der verschiedenen römischen Kongregationen definitiv zu den Lehren gezählt, die die Katholiken aus Gewissensgründen ausdauernd annehmen müssen. [62] Diese Verlautbarungen sind zweifellos keine unfehlbaren Aussagen. Sie haben offensichtlich weniger Autorität als jene Dokumente, die direkt vom Heiligen Vater ausgehen, auch wenn der Stellvertreter Christi nicht beabsichtigt, die Fülle seiner apostolischen Lehrkraft zu nutzen. Wenn diese Dekrete der römischen Kongregationen als von allen Gläubigen als lehrmäßige Verlautbarungen „zu beachten“ erwähnt werden, dann ist es vollkommen klar, dass das Vatikanische Konzil, das als Stimme der gesamten ecclesia docens spricht, besteht darauf, dass die in den päpstlichen Enzykliken dargelegten Lehren ernsthaft angenommen werden müssen.

Die Ermahnung des Vatikanischen Konzils bezieht sich unmittelbar und direkt auf jene Constitutiones et Decreta, die vor der Verkündung des Dei Filius erschienen sind und sich mit der Lehre befassen, die in engem Zusammenhang mit den Lehren des Dei Filius steht. Indirekt bekräftigte sie jedoch auf Grund der Verfahrensweise des Konzils mit Sicherheit die Verpflichtung aller Katholiken, die Lehren, die der Stadt Gottes auf Erden auf nicht unfehlbare Weise vom Papst vorgelegt wurden, anzunehmen und ihnen zuzustimmen. Es muss daran erinnert werden, dass das Konzil nicht beabsichtigte, die Gläubigen zu verpflichten, diese päpstlichen Erklärungen aufgrund eines im Dei Filius enthaltenen Befehls anzunehmen. Es warnte sie lediglich davor, der Verpflichtung, die ihnen aufgrund der päpstlichen Autorität selbst obliegt, treu zu bleiben. Die Enzykliken, die seit dem Jahr 1870 erschienen sind, haben offensichtlich genau so viel Anspruch darauf, von allen Gläubigen akzeptiert und geglaubt zu werden, wie die vor diesem Datum herausgegebenen päpstlichen Dokumente.

Die innere Akzeptanz, die die Katholiken dem Teil der Lehre der Kirche zukommen lassen müssen, der nicht als absolut unfehlbar angesehen wird, wird als „religiöse Zustimmung“ bezeichnet. Sie ist aufgrund ihres Gegenstands und ihrer Motive wahrhaft religiös. Die Schlussfolgerung des Vatikanischen Konzils zu seiner Konstitution Dei Filius betont den religiösen Zweck dieser Zustimmung. Die Gläubigen werden an ihre Verpflichtung erinnert, den doktrinellen Verlautbarungen der Römischen Kongregation zu glauben, denn diese Aussagen verurteilen und verbieten bestimmte Irrtümer, die in engem Zusammenhang mit der „ketzerischen Bosheit“ stehen und somit der Reinheit des Glaubens entgegen stehen. Lehren, die solchen Irrtümern widersprechen, haben offensichtlich religiösen Charakter, da sie sich mehr oder weniger direkt mit dem Inhalt der göttlichen Offenbarung befassen, der Institution der Wahrheit, der die Kirche Gottes in ihrer Verehrung leitet und lenkt.

Anmerkungen:

62. Cf. Vacant, loc. cit.; Sheeben, op. cit., I, 250. –
Von Pater Joseph Clifford Fenton
Auszug aus: American Ecclesiastical Review, Vol. CXXI, August 1949.

übersetzt aus dem englischen Original:
http://www.catholicapologetics.info/apologetics/protestantism/piutreatise.htm

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