Kirchliches Lehramt
Kanones zur häretischen Rechtfertigungslehre
Konzil von Trient: Von der Rechtfertigung – Canones
Nach dieser katholischen Belehrung über die Rechtfertigung (Konzil von Trient: Über die Rechtfertigung), ohne deren gläubige und unerschütterliche Annahme Niemand gerechtfertigt werden kann, hat die heilige Versammlung für gut erachtet, folgende Canones beizufügen, damit Alle wissen, was sie nicht nur halten und befolgen, sondern auch was sie meiden und fliehen müssen.
Canon 1. Wenn Jemand sagt, daß der Mensch durch seine Werke, welche entweder durch die Vermögen der menschlichen Natur oder zufolge der Lehre des Gesetzes geschehen, ohne die göttliche Gnade durch Jesus Christus, vor Gott gerechtfertigt werden könne: der sei ausgeschlossen.
Canon 2. Wenn Jemand sagt, daß die göttliche Gnade durch Christus Jesus bloß dazu gegeben werde, daß der Mensch leichter gerecht leben und das ewige Leben verdienen könne, gleich als ob er beides durch freie Entscheidung ohne Gnade, obgleich nur mühevoll und beschwerlich vermöge: der sei ausgeschlossen.
Canon 3. Wenn Jemand sagt, der Mensch könne ohne zuvorkommende Eingebung des heiligen Geistes und ohne dessen Beihilfe glauben, hoffen, lieben oder Buße tun, so wie es notwendig ist, damit ihm die Gnade der Rechtfertigung mitgeteilt werde: der sei ausgeschlossen.
Canon 6. Wenn Jemand sagt, es stehe nicht in der Macht des Menschen, seine Wege böse zu machen, sondern die bösen Werke ebenso wie die guten vollbringe Gott, nicht allein zulassungsweise, sondern auch wirklich und persönlich, so daß die Verräterei des Judas nicht minder Sein eigenes Werk sei, als die Berufung des Paulus: der sei ausgeschlossen.
Canon 9. Wenn jemand sagt, der Sünder werde durch den Glauben allein gerechtfertigt, so daß er meint, es sei nichts anderes erforderlich, was zur Erlangung der Gnade der Rechtfertigung mitwirke, und es sei in keiner Hinsicht nötig, sich durch Anregung des eigenen Willens vorzubereiten und empfänglich zu machen: der sei ausgeschlossen.
Canon 10. Wenn Jemand sagt, daß die Menschen ohne die Gerechtigkeit Christi, durch welche er für uns Verdienst erworben hat, gerechtfertigt werden; oder daß sie durch dieselbe schon förmlich gerecht seien: der sei ausgeschlossen.
Canon 12. Wenn Jemand sagt, der rechtfertigende Glaube sei nichts anderes, als das Vertrauen auf die göttliche Barmherzigkeit, welche die Sünden um Christi willen verzeiht; oder dieses Vertrauen sei es allein, wodurch wir gerechtfertigt werden: der sei ausgeschlossen.
Canon 13. Wenn Jemand sagt, für jeden Menschen sei es notwendig, um die Vergebung der Sünden zu erlangen, daß er zuverlässig und ohne alles Bedenken über die eigene Schwäche und Unempfänglichkeit glaube, die Sünden seien ihm erlassen: der sei ausgeschlossen.
Canon 19. Wenn Jemand sagt, daß im Evangelium nichts geboten sei außer dem Glauben, das Übrige sei gleichgültig, weder geboten noch verboten, sondern frei gestellt; oder daß die zehn Gebote die Christen nichts angehen: der sei ausgeschlossen.
Canon 20. Wenn Jemand sagt, der gerechtfertigte und ansonst vollkommene Mensch sei nicht gehalten zur Beobachtung der Gebote Gottes und der Kirche, sondern nur zum Glauben, als ob wirklich das Evangelium eine selbst verständige und unfehlbare Verheißung des ewigen Lebens sei ohne die Bedingung, die Gebote zu halten: der sei ausgeschlossen.
Canon 21. Wenn Jemand sagt, Christus Jesus sei von Gott den Menschen gegeben als Erlöser, auf den sie vertrauen, nicht aber auch als Gesetzgeber, dem sie gehorchen sollen: der sei ausgeschlossen.
Canon 33. Wenn Jemand sagt, durch diese katholische Lehre über die Rechtfertigung, welche von der heiligen Versammlung durch diesen gegenwärtigen Beschluss ausgesprochen ist, werde von irgend einer Seite der Ehre Gottes oder den Verdiensten Jesu Christi unseres Herrn zu nahe getreten, und nicht vielmehr die Wahrheit unseres Glaubens und nicht minder die Ehre Gottes und Christi Jesu ins Licht gestellt: der sei ausgeschlossen.
aus: Beschlüsse und Glaubensregeln des hochheiligen allgemeinen Concils zu Trient 1865, S. 32-36
siehe auch: Die verwerfliche Rechtfertigungslehre Luthers