Katholische Kirche

Zölibat ist die pflichtmäßige Ehelosigkeit der Kleriker

Zölibat ist die pflichtmäßige Ehelosigkeit der Kleriker der höheren Weihen in der abendländischen Kirche.
Der Zölibatär hat als einziges Ziel und höchsten Liebesgegenstand, um dessentwillen wer alles verläßt (Mt. 19, 27), um in geistiger Vaterschaft allen alles sein zu können (1. Kor. 9, 22), den Heiland, der dafür der Lohn seines Jüngers sein will. Eine besondere Beziehung besteht zwischen dem Zölibat und dem hl. Messopfer: Da der Priester es als Stellvertreter des jungfräulichen Christus darbringt, ist es höchst angemessen, daß er ebenfalls jungfräulich lebt und durch die damit verbundene Entsagung sich selbst Gott als ein Opfer darbringt. Die Zwangsverpflichtung der Kleriker der höheren Weihen erschöpft sich deshalb nicht in der Ehelosigkeit, sondern ist darüber hinaus eine Verpflichtung zur Bewahrung vollständiger und dauernder Keuschheit, mit der Wirkung, daß jede Verfehlung gegen sie, auch wenn sie lediglich durch innere Akte geschieht, die Sünde des Gottesraubs begründet (CIC can. 132 §1).

Der Zölibat war und ist Gegenstand vielfacher Angriffe (Wiclif, Reformatoren, Aufklärungs-Theologen, Deutsch- und Altkatholiken, Deutsche Glaubens-Bewegung, Tschechoslowakische Kirche, u.a.), die aber sämtlich auf unzutreffenden Voraussetzungen beruhen.

Der Zölibat widerspricht nicht der Natur, da beim Menschen die Freiheit des Willens über dem Trieb steht und die mit dem Zölibat erstrebte und grundgelegte ungehemmte und ungeteilte Hingabe an das Göttliche einen vom Evangelium gepriesenen, übrigens auch von Gegnern anerkannten höchsten sittlichen Wert, ein Ideal geistiger Freiheit darstellt. Sie befähigt den Priester zum rückhaltlosen Einsatz für Christi Reich und dessen leidende Glieder, für die Erhaltung des Glaubens und der christlichen Sitte…
Sittliche Gefahren drohen daraus meist nur denen, die entweder ohne Beruf in den geistlichen Stand eingetreten sind (Hebr. 5, 4) oder durch eigene Schuld den Geist des Berufes und die Kraft zum Zölibat verloren haben. Die lateinische Kirche wird das Zölibatsgesetz, aus dem „ein großer Teil ihrer Stärke und ihres Glanzes strömt“, weder abschaffen noch mildern (Benedikt XV. im Geheimen Konsistorium v. 16. 12. 1920).

aus: Michael Buchberger, Lexikon für Theologie und Kirche, Bd. X., 1938, Sp. 1087 – Sp. 1091

Das Kirchenrecht zum Zölibat von katholischen Klerikern

Kanon 132. § 1.

Kleriker, welche die höheren Weihen empfangen haben, dürfen nicht heiraten.

Der Grund für diese Vorschrift liegt darin, daß ein unverheirateter Kleriker sich ausschließlich und eingehender dem Dienst Gottes und der Seelsorge widmen kann, daß er auch ein größeres Ansehen und größeres Vertrauen bei den Gläubigen genießt, daß er freimütiger für die Rechte der Kirche eintreten kann, und daß auch endlich das Kirchengut so besser geschützt ist, als wenn der Kleriker für Kinder sorgen müsste.

Außerdem sind die genannten Kleriker so zur Übung der Keuschheit verpflichtet, daß die Sünden gegen diese Tugend zugleich auch ein Sakrileg in sich schließen.

Aus der Tatsache, daß die Sünden gegen die Keuschheit ohne Unterschied, also auch die rein inneren Sünden, ein Sakrileg sind, schließen die meisten Autoren, dass auch nach dem Erlass dieses Gesetzbuches die Kleriker bei Empfang der Subdiakonatsweihe stillschweigend das Gelübde der ewigen vollkommenen Keuschheit ablegen.

Quelle: Heribert Jone O.F.M. Cap., Gesetzbuch der lateinischen Kirche, 1950, Bd. 1, S. 160

siehe auch den Beitrag: Die Stimme der Päpste zu Keuschheit und Zölibat

siehe auch das Rundschreiben von Papst Pius XI. „Ad catholoci sacerdotii“ v. 20. Dezember 1935:

Beitrag 1: Keuschheit und Zölibat des Priesters

Beitrag 2: Erforderliche Heiligkeit des Priesters