Stellung der Frau in der Gesellschaft

Moraltheologie

Die Stellung der Frau in der Gesellschaft

Bei der Frauenfrage handelt es sich um Bestrebungen, die darauf abzielen, zugunsten der Frau deren rechtliche und soziale Stellung wesentlich zu ändern; ihre Rechte im sozialen Leben sollen ausgedehnt und die wirtschaftlichen Erwerbsberufe sollen ihr womöglich, so nach extremer Richtung, ohne jede Einschränkung zugänglich gemacht werden.

Die christlichen Grundsätze

Nach christlicher Auffassung, der Leo XIII. in seiner Enzyklika „Rerum novarum“ klaren Ausdruck verliehen hat, passen bestimmte Arbeiten weniger für die Frau, deren natürliches Wirkungsfeld Haus und Familie bildet, die häuslichen Arbeiten sind in hohem Grad für die weibliche Würde und Tugend ein Schutz, und sie entsprechen von Natur der Aufgabe der Kindererziehung und der Begründung des Familienglückes. Sicherlich hat die Frau dieselbe höchste Bestimmung wie der Mann, und sie soll wie dieser durch ein Leben nach dem allgemein verpflichtenden Sittengesetz sich auf den Ewigkeitsberuf vorbereiten, aber die irdischen Aufgaben im einzelnen sind verschieden. Der Apostel bezeichnet es als den normalen Beruf und als verdienstliches Werk für sie, Kinder zu gebären (1. Tim. 2, 15; 5, 14). Die sich für die Frau naturgemäß ergebende Aufgabe und Stellung innerhalb der Familie wurde bereits dargelegt und in ihrer hohen Bedeutung gewürdigt. (siehe: Das Recht der Familie in der Gesellschaft), desgleichen wurde hervorgehoben, dass die Familie ohne Autorität nicht bestehen kann, dass daher die Frau sich dem Haupt der Familie unterzuordnen hat.

Dass das Christentum die Idee der Frauenwürde zum Sieg geführt hat, wird kein Kenner der Geschichte in Zweifel ziehen; mit bewundernswertem Erziehergeschick hat die Kirche, zumal zur Zeit des Mittelalters, die Verehrung der reinsten Mutter benützt, um die Herzen für das Ideal der christlichen Familie und wahrer Frauenwürde zu begeistern. Man ist nicht berechtigt, das der Kirche wegen ihrer Verdienste um Familie und Frauenwürde gebührende Lob dadurch abzuschwächen, dass man auf gewisse rigoristische oder wegwerfende Äußerungen christlicher Autoren der früheren Zeiten verweist, denn diese einzelnen Äußerungen fallen lediglich deren Urhebern zur Last, keineswegs aber der Kirche, die niemals eine solche Herabsetzung des weiblichen Geschlechtes gebilligt oder sich zu eigen gemacht hat. Um sich übrigens zu überzeugen, wieweit die führenden Geister im christlichen Altertum oder im Mittelalter davon entfernt waren, Frauengeschlecht, Ehe und Familie in ihrer Bedeutung zu verkennen, darf man nur die patristischen Schriften über die Jungfräulichkeit nachlesen und die Auffassung eines Augustinus im Altertum oder eines Thomas von Aquin im Mittelalter betrachten; idealer kann man Ehe und Familie nicht auffassen, und besser kann man durch sittliche Forderungen die Frauenwürde nicht schützen, als es ein Augustinus und Thomas, ganz im Sinne der auf Christus und seinen Apostel Paulus zurück gehenden Tradition, getan haben.

Die radikale Richtung der Emanzipations-Bewegung der Frauenfrage

Die radikale Richtung der die Emanzipation der Frau bezweckenden Bewegung erstrebt die völlige Gleichstellung der Frau mit dem Mann, angefangen von der Familie bis zur Teilnahme am wirtschaftlichen und politischen Leben; die Frau soll also dieselben Rechte haben wie der Mann in Haus, Gemeinde, Gesellschaft und Staat, im gesamten privaten und öffentlichen Leben. Die Frau ist auch innerhalb der Familie dem Mann nicht mehr untergeordnet, sondern völlig koordiniert; die Frau hat die gleichen politischen Rechte, und alle wirtschaftlichen Erwerbsberufe stehen ihr offen; desgleichen wird ihr die Lehrtätigkeit freigegeben; daher müssen für ihre Bildung alle öffentlichen Unterrichts- und Bildungsmittel ohne Einschränkung zur Verfügung gestellt werden.

Die Aufhebung der Unterordnung der Frau unter den Mann widerspricht den Forderungen des Naturrechts und der christlichen Lehre. Die völlige Emanzipierung der Frau im Erwerbsleben und Berufsleben hieße soviel als die Frau einem zumeist aussichtslosen Konkurrenzkampf überliefern, dem sie schon mit Rücksicht auf ihre physischen Kräfte nicht gewachsen wäre; dazu kommt, daß das grundsätzliche Zugeständnis, wonach die Frau gleich dem Mann ihren Wirkungskreis von der Familie vorzugsweise ins Leben hinaus verlegen darf, ebenfalls im Gegensatz zum Naturrecht steht. Natürlich ist hier nur von den typischen Verhältnissen und den dafür geltenden Normen die Rede, daß genügende Gründe unter besonderen Verhältnissen ein Abgehen von der Regel rechtfertigen, versteht sich ohne weiteres. Überschätzt hat man wohl früher die Gefahren der Einräumung des aktiven und passiven politischen Wahlrechtes an die Frau; jedenfalls ist die Einräumung des aktiven Wahlrechtes, nach den vorliegenden Erfahrungen zu schließen, kaum bedenklich; die infolge Einräumung des passiven Wahlrechts drohenden üblen Folgen für Familie und Gesellschaft traten in Wirklichkeit nicht hervor, weil der gesunde Sinn der Bevölkerung dafür sorgt, daß Frauen nur in Ausnahmefällen gewählt werden. Unter gewissen Voraussetzungen, die sich auf Verfassung, Zeitverhältnisse und Kulturverhältnisse beziehen, ist daher jene Konzession nicht einfachhin gegen das Naturrecht, ja der Einfluss der Frau, wenigstens der edel gesinnten und christlich denkenden Frau, kann sich mäßigend und mildernd geltend machen und in manchen von der Frau eher zu beurteilenden Fragen als förderlich erweisen; ähnlich ist zu urteilen über die Mitwirkung der Frau zum Beispiel auf bestimmten kommunalen Gebieten; nicht zu verschweigen ist allerdings, daß die Frau, der die angedeuteten Gesinnungen fremd sind, an zynischer Rücksichtslosigkeit und rücksichtslosem Zynismus den Mann gleicher Geistesrichtung noch zu übertreffen pflegt. (Siehe dazu auch den Beitrag: Die Macht der Frau über den Mann)

Die gemäßigte Richtung der Frauenbewegung

Daß die Bestrebungen, den Rechtskreis und den Wirkungskreis der Frau in vernünftigen, der Kultur entsprechenden Grenzen zu erweitern, nicht zu verwerfen sind, geht schon aus dem bisher Dargelegten hervor. Verwehrt bleiben der Frau Berufsarten und Erwerbstätigkeiten, die mit der weiblichen Eigenart sich nicht in Einklang bringen lassen, die ihre körperlichen oder geistigen Kräfte übersteigen oder weiblicher Ehrbarkeit widersprechen. Desgleichen soll die Frau von Berufen fern gehalten werden, die mit ihren häuslichen Aufgaben sich nicht vereinigen lassen. Ein weiterer Gesichtspunkt ist das Interesse der öffentlichen Sittlichkeit, man denke an die Beschäftigung von Frauen und Mädchen im Gastgewerbe mit Nachtbetrieb. Überdies sollen die Erwerbs-Gelegenheiten des Mannes nicht ungebührlich beeinträchtigt werden, die Folge wäre die Einschränkung der Möglichkeit, eine Familie zu begründen, sowie die Vermehrung der Zahl der Erwerbslosen mit ihrer feindseligen Gesinnung gegen Staat und Gesellschaft.

Nicht Arbeitsgleichheit und Berufsgleichheit ist anzustreben, sondern, soweit Notwendigkeit und Opportunität reichen, vorwiegend eine der Eigenart von Mann und Frau angepaßte Arbeitsteilung; zu bevorzugen sind besonders solche Wirkungskreise, in denen die spezifischen Eigenschaften der Frau sich entfalten und geltend machen können, so auf dem Gebiet der Krankenpflege, der Fürsorgetätigkeit und auf ähnlichen Gebieten. –
aus: Otto Schilling, Lehrbuch der Moraltheologie II. Band, 1928, S. 593 – S. 594